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Einkünfte, die man als BAföG-Empfänger selbst erzielt, müssen dem BAföG-Amt bekannt gegeben werden. Dabei sind nur Einkünfte relevant, die während des Bewilligungszeitraumes erzielt werden.
Es gibt verschiedene Arten von Einkommen, die jeweils unterschiedlich behandelt werden und auf die es andere Freibeträge gibt. Dazu zählen: - Waisenrente
- Einkünfte durch Gewerbebetrieb/Selbständigkeit
- Einkommen
- Praktikumsvergütung (z.B. Praxissemester)
- Stipendien
Waisenrente Auf die Waisenrente wird ein monatlicher Freibetrag von 125 € berücksichtigt.
Gewerbe/Selbständigkeit Es kann von 3.888 € Einkünften im Bewilligungszeitraum von 12 Monaten ausgegangen werden.
Einkommen Unverheiratete, kinderlose Studierende können in einem Bewilligungszeitraum von 12 Monaten 4.808 € brutto verdienen (also im Schnitt 400 € im Monat). Entscheidend ist dabei das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum. Es spielt somit keine Rolle, ob 4.808 € in einem Monat verdient werden oder ob sich der Verdienst auf mehrere Monate verteilt, so dass insgesamt 4.808 € nach 12 Monaten erreicht werden. Ein 400-Euro-Job bleibt somit anrechnungsfrei.
Praktikumsvergütung Eine während des Praktikums erzielte Vergütung ist Einkommen im Sinne des BAföG. Ist das Praktikum für das Studium notwendig und vorgeschrieben, so werden zunächst die Werbungskosten in Höhe von 920 € jährlich / monatlich 77 € und eine Sozialpauschale von 21,3 % berücksichtigt. Der verbleibende Betrag wird voll vom BAföG abgezogen.
Stipendien Nicht einkommensteuerpflichtige begabungs-und leistungsabhängige Stipendien sind in Höhe von bis 300,00 € monatlich nicht als Einkommen im Sinne des BAföG zu berücksichtigen.
Bei unterschiedlichen Einkunftsarten ist zu berücksichtigen, dass die Werbungskosten und Freibeträge nur einmal berücksichtigt werden.
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