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| > Studienfinanzierung > BAföG - Bundesausbildungsförderung > Leistungsnachweise | |||
Leistungsnachweis § 48 BAföGVom 5. Fachsemester an wird Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende einen Leistungsnachweis vorgelegt hat. Aller spätestens muss der Leistungsnachweis 4 Monate nach Beginn des 5. Fachsemesters vorliegen. In einigen (wenigen) Studiengängen ist bereits nach dem 2. Semester eine Zwischenprüfung vorgesehen. Dann müssen Sie bereits das Bestehen dieser Leistungen nachweisen und zusätzlich nach dem 4. Fachsemester einen Nachweis erbringen. Bei den Bachelor- Studiengängen ist der Leistungsnachweis ebenfalls in Form der erbrachte ECTS-Punkte nach dem 4. Fachsemester vorzulegen. Aufschub des Leistungsnachweises In einigen wenigen Fällen kann auf Antrag der Leistungsnachweis später vorgelegt werden.
Wer den Leistungsnachweis (Zwischenprüfungszeugnis oder |
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