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> Studienfinanzierung > BAföG - Bundesausbildungsförderung > Studierende mit Kind/ Studierende mit Behinderungen 

Studieren mit Kind / Studieren mit Behinderung

Über die Förderungshöchstdauer wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Behinderung, Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren überschritten wurde. Die Förderungsart richtet sich dann nach § 17 BAföG und die Zahlungen werden als Zuschussleistungen gewährt.


Kinderbetreuungszuschlag

Seit Januar 2008 gibt es einen Kinderbetreuungszuschlag. Dieser beträgt 113,00 € mtl. für das erste Kind und jeweils zusätzlich 85 € mtl. für alle weiteren Kinder.

Es handelt sich hierbei um einen Zuschuss, auch bei der Förderungsart Bankdarlehen.

Eine Gewährung des Kinderbetreuungszuschlages kann bis zum Erreichen des
10. Lebensjahres des Kindes erfolgen.

Durch diesen Kinderbetreuungszuschlag wird der BAföG-Bedarfssatz erhöht.

Das entsprechenden Formblatt zur Beantragung finden Sie in Ihrem Amt für Ausbildungsförderung oder  hier

Weitere Informationen zum Thema Studieren mit Kind und BAföG-Förderung finden Sie unter anderem bei uns auf der Homepage.


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